VAG (bis 2016) § 71

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen [1]

§ 71 Bestellung und Qualifikation des Treuhänders [2]

(1)  1Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. 2Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Treuhänder.

(2)  1Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist, muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. 2Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, dass binnen angemessener Frist jemand anders benannt werde. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung des neu Vorgeschlagenen Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen.

(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiterverwaltet.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2478).

2Anm. d. Red.: § 71 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).