IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen [1]
§ 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung [2]
In den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versicherungszweigen hat das Unternehmen mit Ausnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens nach § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten.
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IAAAD-21200