VAG (bis 2016) § 54c

IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen

1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage

§ 54c Ausländischer Versicherungsbestand [1]

Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, so sind für das aus diesen Versicherungsverhältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das ausländische Recht nichts Abweichendes vorschreibt, die §§ 54 und 54b entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 54c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010).