IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
1. Kapitalausstattung, Vermögensanlage
§ 54c Ausländischer Versicherungsbestand [1]
Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, so sind für das aus diesen Versicherungsverhältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das ausländische Recht nichts Abweichendes vorschreibt, die §§ 54 und 54b entsprechend anzuwenden.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 54c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2010).