III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 40 Eintragung der Satzungsänderung [1]
(1) 1Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. 2Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde beizufügen. 3Es ist ferner der vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.
(2) Bei der Eintragung kann, soweit nicht die Änderung die Angaben nach § 32 betrifft, auf die dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen werden.
(3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins Handelsregister eingetragen worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 40 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553).