I. Einleitende Vorschriften
§ 3 Organe öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen [1]
Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).