III. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 21 Gleichbehandlung [1]
(1) Mitgliederbeiträge und Vereinsleistungen an die Mitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein.
(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte, ohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden, darf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung ausdrücklich gestattet.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).