VAG (bis 2016) § 160
XI. Schlussvorschriften [1]
§ 160 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung [2]
(1) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A Nr. 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. 2§ 14 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200