IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt,
entgegen § 8a Abs. 3 Satz 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt,
entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder
entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 144b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).