VAG (bis 2016) § 144b

IX. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 144b Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutzversicherung [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt,

  2. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 3 eine der Leistungsbearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Nummer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen ausübt,

  3. entgegen § 8a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt oder

  4. entgegen § 8a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 144b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1857).