IX. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143 Unrichtige Darstellung [1]
Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand des Vereins oder in Vorträgen oder Auskünften vor der obersten Vertretung die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert oder
in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prüfer des Versicherungsvereins zu geben sind, falsche Angaben macht oder die Verhältnisse des Vereins unrichtig wiedergibt oder verschleiert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, jedoch nur, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a, im Falle der Nummer 2 nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
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IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 143 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3166).