VAG (bis 2016) § 140

IX. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 140 Unbefugte Geschäftstätigkeit [1]

(1) Wer im Inland

  1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert,

  2. entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt,

  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder

  4. ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt,

wird im Fall der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Fundstelle(n):
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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 140 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 288).