VAG (bis 2016) § 139

IX. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 139 Falsche Erklärungen über Deckungsrückstellung und Sicherungsvermögen [1]

(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 oder mit § 11d, 11e oder 110d Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Treuhänder, der zur Überwachung eines Sicherungsvermögens bestellt ist, oder als Stellvertreter eines solchen Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 oder 3, falsch abgibt.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 139 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2478).