IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]
2. Krankenversicherung [2]
§ 12d Übergangsregelung für Treuhänder in der Krankenversicherung [3]
(1) Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor dem abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Anpassungsklausel mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 12b Abs. 1 und 2).
(2) (weggefallen)
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IAAAD-21200