VAG (bis 2016) § 123d

VIII. Übergangsvorschriften

§ 123d Übergangsregelung für bestimmte Rückversicherungs-Niederlassungen [1]

1Unternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, die im Inland eine vor dem bestehende Zweigniederlassung fortführen, die ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis fortführen. 2Die Unternehmen haben bis zum die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu beantragen. 3Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: § 123d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3248).