VIII. Übergangsvorschriften
§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst [1]
1Die Festlegungen, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis spätestens zu erfolgen. 2Die Frist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzulegen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum dauern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200
1Anm. d. Red.: § 123 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 642).