IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit [1]
1. Lebensversicherung [2]
§ 11c Weiterleitung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung [3]
1Für die vor dem abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. 2Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. 3Von den Bestimmungen in § 11a gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.
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IAAAD-21200