VAG (bis 2016) § 118f
VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [1]
3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland [2]
§ 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten [3]
Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis 110.
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IAAAD-21200