VAG (bis 2016) § 118c
VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [1]
2. Pensionskassen [2]
§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen [3]
1Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. 2Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden.
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IAAAD-21200