VAG (bis 2016) § 116

VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [1]

1. Pensionsfonds [2]

§ 116 Deckungsrückstellung [3]

(1)  1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

  1. einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen;

  2. die Grundsätze der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen.

2In der Verordnung nach Satz 1 kann der Bundesanstalt die Befugnis übertragen werden, bei bestimmten, nicht auf Euro lautenden Versicherungsverträgen den Höchstzinssatz sowie Näheres hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. 3Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 4Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.

(2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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IAAAD-21200

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2546).

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2546).

3Anm. d. Red.: § 116 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474).