VAG (bis 2016) § 110
VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland [1]
1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [2]
§ 110 Beschränkt anwendbare Vorschriften [3]
(1) Die §§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66 Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die §§ 67 und 70 bis 79a gelten nur für das gemäß § 105 abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) (weggefallen)
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAD-21200