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NWB Nr. 21 vom Seite 1571

Kontopfändungsschutz (P-Konto)

[i]Gesetz tritt erst 2010 in KraftDer Bundestag hat am den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von zwölf Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten (etwa Mitte 2010) vorgesehen.

[i]Automatischer BasispfändungsschutzEs wird ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto”) eingeführt. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein (bestehendes) Girokonto als P-Konto geführt wird. Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines individuellen Pfändungsfreibetrags. Mit diesem Betrag können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden. Beträge müssen dann nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden, um der Kontopfändung zu entgehen.

[i]Künftig Schutz auch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Es wird nicht mehr darauf ankommen, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig werden auch Selbständige Pfändungsschutz für Kontoguthaben erlangen, da Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Arbeitseinkommen und Sozialleistungen glei...