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Einkommensteuer | Abzweigung des Kindergelds an den Sozialleistungsträger
Nach dem sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i. V. mit Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergelds an den Sozialleistungsträger dem Grunde nach auch dann erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte nicht zum Unterhalt seines volljährigen, behinderten Kindes verpflichtet ist, weil es Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erhält.
Im Streitfall entfiel die Unterhaltspflicht des selbst sozialhilfeberechtigten Vaters schon mangels Leistungsfähigkeit, so dass die Abzweigung des Kindergelds an den Sozialhilfeträger bereits aus § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG folgte.