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Übergang eines Geschäftswerts im Wege einer verdeckten Einlage
Maßgebendes Kriterium für einen Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage ist, dass dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, welche sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer vertraglichen Grundlage überlassen werden, die Nutzung auf Dauer angelegt ist und gegen den Rechtsträger des nutzenden Unternehmens kein Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter besteht (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 5 EStG).
Praxishinweise: Eine faktische Nutzungsmöglichkeit für den Geschäftswert durch die Kapitalgesellschaft führt nach Ansicht des BFH noch nicht zu einer verdeckten Einlage und erhöht deshalb auch nicht die Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellsch...