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Umsatzsteuer | Nach Insolvenzeröffnung vereinnahmte Entgelte führen zu Masseverbindlichkeiten
Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, handelt es sich bei der für die Leistung entstehenden Umsatzsteuer um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bezug: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 2003/2005; § 38, § 55 InsO).
Praxishinweise: Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) sind Verbindlichkeiten, die „durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören”. Eine solche Verbindlichkeit stellt die Umsatzsteuer im Rahmen der „Istbesteuerung” dar, da hier die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem das Entgelt vere...