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BFH 11.02.2009 I R 67/07, StuB 10/2009 S. 402

Körperschaftsteuer | Geltung der Ausschüttungsfiktion bei Umwandlung von Gewinnrücklagen in Nennkapital

(1) Die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 führt im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gem. § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag den um den Bestand des Alt-EK 02 verminderten ausschüttbaren Gewinn übersteigt. (2) Der ausschüttbare Gewinn ist nach § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 nur insoweit um den Bestand des Alt-EK 02 zu vermindern, als das Alt-EK 02 nicht bereits aufgrund einer vorangegangenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln als Abzugsposten bei der Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002) berücksichtigt worden ist (Bezug: § 27 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 KStG 2002; § 28 Abs. 3, § 30 KStG 1999 i. d. F. vor dem StSenkG).

Praxishinweise: Die Übergangsvorschrift des § 38 KStG 2002 soll gewährleisten, dass durch die Systemums...