BFH Beschluss v. - VI B 141/07

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf eine Sicherungsrevision; Rügeverzicht

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß erhobene Rüge, es sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—), genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung anderer Gerichte abweicht oder dass dem Urteil ein sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler anhaftet. Ein solcher Fehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (BFH-Beschlüsse vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896; vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48 ff., m.w.N.). Eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügt nicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 3/07, BFH/NV 2007, 2348; vom IV B 111/05, BFH/NV 2007, 1146).

Dass die vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein sollten, hat der Kläger nicht vorgetragen; derartiges ist auch nicht ersichtlich.

2. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) genügen gleichfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen (umfassend hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 58 ff.). Der Kläger hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass das FG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt habe. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die beiden angeführten Rügen zu den verzichtbaren Verfahrensrügen gehören (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Deshalb erfordert eine ordnungsgemäße Rüge dieser Verfahrensmängel auch den Vortrag, dass die Verletzung der betreffenden Verfahrensvorschrift in der Vorinstanz gerügt wurde, sofern sich die Rüge nicht schon aus dem angegriffenen Urteil ergibt (ständige Rechtsprechung, zur Sachaufklärungspflicht: vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 20-22/08, BFH/NV 2009, 183; vom X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681; vom I B 40/05, BFH/NV 2006, 101; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103; zum rechtlichen Gehör: z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595; vom IX B 174/06, BFH/NV 2007, 1171). Entsprechende Darlegungen fehlen in der Beschwerdebegründung. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ergibt sich nichts Einschlägiges.

3. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen darin, die —im zweiten Rechtsgang ergangene— Entscheidung des FG, die sich ausdrücklich auf die einschlägige und es bindende Rechtsprechung des BFH (vgl. , BFH/NV 2005, 1248) stützt, als rechtsfehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt der Kläger jedoch den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und derjenigen einer Revision (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 18/06, BFH/NV 2007, 475; vom VI B 130/04, BFH/NV 2005, 1801; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27, m.w.N.). Mit dem bloßen Einwand, das FG habe fehlerhaft entschieden, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 147/06, BFH/NV 2007, 1914; vom IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).

Fundstelle(n):
PAAAD-21092