BGH Beschluss v. - VIII ZB 77/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GG Art. 103; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: LG Heilbronn, 1 S 33/08 Ba vom AG Heilbronn, 1 C 1881/08 vom

Gründe

I.

Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom verurteilt worden, an die Klägerin 4.806 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat er am zunächst selbst und auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts durch einen am eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Diese Berufung ist vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum an diesem Tage begründet worden.

Das Berufungsgericht, dem die zweite Berufungsschrift nicht vorgelegt worden war, weil diese zunächst als neue Berufung einer anderen Kammer des Landgerichts zugewiesen worden war, hat die Berufung mangels der erforderlichen Einlegung durch einen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, ohne die zweite, form- und fristgerecht eingereichte Berufungsschrift zu berücksichtigen, das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt.

In Fällen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist. Entspricht die zunächst eingelegte Berufung den förmlichen Anforderungen des Gesetzes nicht, darf sie daher nicht gesondert als unzulässig verworfen werden (, WM 2005, 857, unter II 1; Beschluss vom - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, unter 2 c, jeweils m.w.N.). Die zweite Berufungseinlegung gewinnt somit immer dann selbständige Bedeutung, wenn und sobald die Unwirksamkeit der ersten feststeht (, NJW 1985, 2480, unter 3 a). Dies hat das Berufungsgericht bei dem angegriffenen Verwerfungsbeschluss nicht beachtet, weil ihm die zweite Berufungsschrift aufgrund eines Mangels im Geschäftsgang nicht vorgelegt worden ist.

Da die Berufung des Beklagten auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist, insbesondere innerhalb der trotz des Verwerfungsbeschlusses weiterlaufenden Berufungsbegründungsfrist (, FamRZ 2004, 1783; Beschluss vom - IV ZB 5/77, VersR 1977, 573) begründet worden ist, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Fundstelle(n):
OAAAD-21062

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein