Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1
Instanzenzug: OLG München, 15 U 3923/08 vom LG München I, 25 O 15880/04 vom
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des wird als unzulässig verworfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. - WM 2005, 76 unter II, BVerfG NJW 2009, 833 f.) und zudem nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 218.238,96 EUR
Über die Gehörsrüge der Klägerin im Schriftsatz vom hat das Berufungsgericht zu entscheiden (vgl. BVerfG a.a.O.).
Fundstelle(n):
QAAAD-21044
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein