Leitsatz
1. Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung kann vom erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.
2. Besteht erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung, so kann sich der Anspruch auch auf einzelne Gegenstände beziehen.
Gesetze: SGB II F: § 23 Abs 3 S 1 Nr 1; SGB II § 7 Abs 3; SGB II § 2; HausratsV § 9; SGG § 70; SGG § 95
Instanzenzug: SG Dortmund, S 48 (5) AS 381/05 vom LSG Essen, L 20 AS 12/07 vom
Gründe
I. Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine hat.
Der 1947 geborene Kläger bezieht seit dem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er lebte zunächst in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau sowie den 1988 und 1989 geborenen Kindern. Zum mietete er allein mit seiner Tochter eine Wohnung in D . Die Beklagte bewilligte in der Folgezeit Leistungen nach dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfszuschlags für Alleinerziehende.
Den erstmals mit Schreiben vom und im August 2005 erneut gestellten Antrag des Klägers auf Leistungen der Erstausstattung für eine Waschmaschine lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ab. Könne im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, könne dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs 1 SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Der Kläger sei aber in der Lage, die beantragte Leistung aus eigenen Kräften und Mitteln zu decken. Es sei ihm zuzumuten, für eine Waschmaschine Ansparungen zu treffen und vorübergehend in einem Waschsalon zu waschen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Ein Anspruch auf Erstausstattung setze die erstmalige Gründung eines Hausstandes voraus, wie etwa bei einer erstmaligen Anmietung einer Wohnung nach dem Verlassen des Elternhauses, nach einer Haftentlassung, nach der Aufgabe des Wohnsitzes im Ausland und beim Auszug aus einem Übergangswohnheim. Leistungsberechtigte, die eine eheliche Wohnung verlassen würden, hätten nach §6 der Hausratsverordnung einen Anspruch auf Zuteilung von gemeinsam gehörendem Hausrat. An Stelle der Erstausstattungsbeihilfe würden dann Transportkosten übernommen. Erst wenn ein Anspruch auf Zuteilung versagt werde, könne eine Erstausstattungsbeihilfe gewährt werden. Ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung bestehe nicht. Unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sei es dem Kläger zuzumuten, für eine Waschmaschine Ansparungen vorzunehmen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom verurteilt, dem Kläger zur Anschaffung einer Waschmaschine einen Betrag in Höhe von 250 Euro zu gewähren. Der Anspruch auf Erstausstattung erfasse auch die Beschaffung einer Waschmaschine. Der Begriff der Erstausstattung sei bedarfs- und nicht allein zeitbezogen zu verstehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso ein aus längerer Strafhaft Entlassener besser gestellt werde als der Hilfeempfänger, der sich von seinem Ehepartner trenne. Die Richtlinien der Beklagten sähen für die Anschaffung einer Waschmaschine einen Betrag zwischen 154 Euro und 256 Euro vor, daher sei der zuerkannte Betrag angemessen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom die von ihm mit Beschluss vom zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der nicht im Gesetz definierte Begriff der Erstausstattung sei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Ein Anspruch auf Erstausstattung komme insbesondere in Betracht, wenn ein Haushaltsgegenstand etwa nach erfolgter Trennung zwar noch im Haushalt des nunmehr getrennt lebenden Partners vorhanden sei, infolge der Trennung eine erst angemietete Wohnung aber ausgestattet werden müsse. Die Situation sei derjenigen bei Verlust der Einrichtung durch Wohnungsbrand oder Erstanmietung nach Haft vergleichbar. Das Begehren des Klägers ziele auch nicht etwa lediglich auf den Ersatz eines abgenutzten Haushaltsgegenstandes ab. Dem Anspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, es komme nur eine Vollausstattung der Wohnung in Betracht, eine Teilausstattung sei durch den Wortlaut der Norm nicht abgedeckt. Der Begriff der Erstausstattung treffe keine zwingende Aussage über den Umfang der Ausstattung, sondern beschränke Ansprüche auf Konstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich sei. Eine Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten führe dazu, dass etwa auch Hilfeempfängern ein Anspruch verwehrt wäre, denen nach einem Wohnungsbrand ein Teil des Hausrates verbleibe oder denen etwa auch im Fall der erstmaligen Gründung einer eigenen Bedarfsgemeinschaft lediglich ein Haushaltsgegenstand zur Verfügung gestellt werde bzw zur weiteren Nutzung verbleibe. Gegen eine restriktive Auslegung der Erstausstattungsbedarfe spreche auch der Umstand, dass eine Öffnungsklausel für Sondersituationen und -bedarfe fehle und damit die Gefahr einer Unterdeckung bestehe. Der Kläger könne auch nicht auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen seine Ehefrau verwiesen werden. Insoweit habe er glaubhaft dargelegt, dass die Waschmaschine im Eigentum der Ehefrau gestanden habe. Schließlich bestehe im Rahmen der Erstausstattung für Wohnungen regelmäßig auch Anspruch auf Ausstattung mit einer Waschmaschine. Der Erstausstattungsbedarf erfasse grundsätzlich alle Einrichtungsgeräte und Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien.
Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Zu den von § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II erfassten Sachverhalten gehöre der erstmalige Bezug einer Wohnung, der Neubezug einer Wohnung nach einem Schadensereignis, die Übersiedlung aus dem Ausland sowie der erforderliche Umzug aus einer vom Vermieter möblierten in eine nicht möblierte Wohnung. Der Gesetzgeber habe Wechselfälle im Leben eines Menschen berücksichtigen wollen, die die fast komplette Ausstattung einer Wohnung mit Hausrat erforderlich machten. Keinesfalls könne man aus der Formulierung "Erstausstattungen" den Schluss ziehen, dass auch einzelne Bedarfe, wie etwa eine Waschmaschine, von der Vorschrift erfasst würden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch beim Fehlen einzelner Haushaltsteile oder Haushaltsgeräte eine Beihilfe nach § 23 Abs 3 Nr 1 SGB II zu gewähren sei, hätte er das Wort "Erstausstattungen" durch die Formulierung "Teilerstausstattungen" ersetzen müssen. Würde man der Auffassung des LSG folgen, lägen bereits dann die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erstausstattungsbeihilfe vor, wenn ein Leistungsberechtigter aus einer Wohnung mit Gasanschluss in eine Wohnung mit reinem Stromanschluss umziehe und deshalb einen Elektroherd benötige. Dies wäre aber ein sogenannter Ergänzungsbedarf und keine Erstausstattung. Im Übrigen wäre schwer nachzuhalten, ob ein geltend gemachter Bedarf an Hausrat tatsächlich nicht vorhanden sei oder ob die beantragten Geräte oder Möbel nur defekt gewesen und bereits entsorgt worden seien. Einzelne Hausratsgegenstände, wie etwa die Waschmaschine, fielen stets unter den Ergänzungsbedarf, der keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe auslöse. Soweit das LSG es als erwiesen ansehe, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuteilung der Waschmaschine gehabt habe, weil sie im Eigentum der Ehefrau stehe, könne dem nicht gefolgt werden, weil es bei einer Haushaltsaufteilung nach § 6 der Hausratsverordnung unerheblich sei, wer während der Ehezeit die jeweiligen Gegenstände gekauft habe.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom und des Sozialgerichts Dortmund vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
II. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet, § 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte im Wege der Erstausstattung die Kosten für eine Waschmaschine zu übernehmen hat.
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
a) Gegenstand der Klage ist allein der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Zwar bildet der Kläger mit seiner Tochter zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, sodass grundsätzlich auch die Tochter in das Verfahren einzubeziehen wäre (vgl BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 jeweils RdNr 11 ff). Grund für die Einbeziehung aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist zum einen, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher, sondern nur Individualansprüche ihrer Mitglieder gibt, zum anderen die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II, wonach jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig gilt, wenn nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist (vgl zur Berechnung des Individualanspruchs Urteil des Senates vom - B 14 AS 55/07 R -). Soweit im Rahmen des Sonderbedarfs nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II eine Ausstattung begehrt wird, die unabhängig vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft auch von einem allein stehenden Hilfebedürftigen beansprucht werden kann, greifen diese Überlegungen nicht. § 23 Abs 3 SGB II erfordert ein Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nur für den Fall, dass einer Personenmehrheit weitergehende Ansprüche zustehen können als dem einzelnen Hilfebedürftigen. Das ist bei der Ausstattung mit einer Waschmaschine nicht der Fall. Der Sonderbedarf an Erstausstattungen für die Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist zwar anders als die in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB II genannten Bedarfe nicht personenbezogen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Juni 2008, K § 23 RdNr 349). Er kann jedoch jedenfalls dann vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.
b) Streitig ist allein der Anspruch dem Grunde nach. Der Kläger hat das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen. Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Höhe der Leistung, die das SG ausdrücklich an Richtlinien der Beklagten ausgerichtet hat, sondern allein gegen die Verurteilung dem Grunde nach. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 119). Über die einmalige Leistung kann eine gesonderte Entscheidung des zuständigen Trägers ergehen (vgl für die Weihnachtsbeihilfe nach § 35 SGB XII B 8/9b SO 22/06 R). Wie für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II (vgl zur Beschränkung des Streitgegenstandes auf Unterkunftskosten BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 jeweils RdNr 18 ff) besteht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II die Zuständigkeit der kommunalen Träger. Die Wahrnehmungszuständigkeit der Beklagten für den kommunalen Leistungsträger und die Bundesagentur für Arbeit ändert nichts an der unterschiedlichen Zuständigkeit für Regelleistungen und Leistungen für den Mehrbedarf einerseits und die Leistungen nach §§ 22, 23 Abs 3 SGB II andererseits. Die Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II stehen auch nicht notwendig im Verhältnis der Akzessorietät zu anderen Leistungen des SGB II (vgl zum Zuschlag nach § 24 SGB II BSG, SozR 4-4200 § 24 Nr 1 RdNr 14). Sie können nach § 23 Abs 3 Satz 3 SGB II vielmehr auch erbracht werden, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der Unterkunft benötigen. Sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sind sie vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II einschließlich der Kosten der Unterkunft unabhängig.
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 30). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum weiterhin anwendbar ( und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff).
2. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 23 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom , BGBl I 2014). Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
3. Das LSG hat zu Recht auch die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II bejaht. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht.
a) Die vom Kläger beanspruchte Waschmaschine ist als Erstausstattung iS des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass nur ein einzelner Gegenstand begehrt wird. Der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung ausgerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen (Hengelhaupt aaO K § 23 RdNr 346). Allein aus der Verwendung des Plurals ("Erstausstattungen") lässt sich der von der Beklagten gezogene Schluss nicht rechtfertigen. Es kann vielmehr umgekehrt aus dem Wortlaut gefolgert werden, dass die Leistung jedenfalls auch eine Mehrheit von Gegenständen umfassen kann.
Der Gesetzgeber hat in der Begründung des Gesetzentwurfs auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen und als Beispiele für Fälle, in denen Erstausstattungen gewährt werden können, einen Wohnungsbrand oder eine Erstanmietung nach einer Haft genannt (BT-Drucks 15/1514 S 60). Das LSG hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Anspruch auch in diesen Fällen nicht notwendig stets auf eine komplette Ausstattung richtet. Welche Gegenstände benötigt werden, hängt vielmehr jeweils von den Besonderheiten des Einzelfalles ab (vgl Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 31 RdNr 6 mwN). Ansonsten würde derjenige ungerechtfertigt benachteiligt, der in einer der genannten Konstellationen noch über eine Teilausstattung verfügt. Das LSG hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung hingewiesen.
Mit § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin gesondert gedeckt werden können. Es handelt sich dabei um spezielle Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen. Das ist nicht nur bei einem vollständig ungedeckten Bedarf an Haushaltsgegenständen und -geräten der Fall, sondern auch bei einem nur teilweisen Bedarf (aA für die Parallelvorschrift in der Sozialhilfe Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Juni 2008, K § 31 RdNr 2). Die Vorschrift des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz, auf die der Gesetzgeber Bezug genommen hat, sah in Nr 6 die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert und damit die Beschaffung einzelner Gegenstände vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter diese Vorschrift zwanglos die Beschaffung einer Waschmaschine subsumiert (BVerwGE 107, 234). Die Waschmaschine ist auch unter der Geltung des SGB II zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zu zählen (Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr 99; Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 31).
b) Wie alle Leistungen des SGB II ist auch die Leistung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Eine solche Situation kann wie bei den in der amtlichen Begründung genannten Fällen auch bei der Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung gegeben sein (vgl Hengelhaupt aaO RdNr 345; Münder aaO RdNr 27). Für den Kläger ist hier mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung und dem Bezug einer neuen Wohnung mit seiner Tochter erstmals ein Bedarf an einer Waschmaschine zur Ausstattung der Wohnung entstanden. Ob neben dem erstmaligen tatsächlichen Bedarf eine zeitliche Komponente iS einer zeitlichen Verknüpfung des Entstehens und der Geltendmachung des Bedarfs mit dem Neubezug einer Wohnung erforderlich ist, kann hier offen bleiben, weil der Kläger die Leistung jedenfalls zeitnah zur Entstehung des Bedarfs, nämlich seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung und dem erstmaligen Bezug einer Wohnung mit seiner Tochter geltend gemacht hat.
c) Schließlich kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden, dass er von seiner Ehefrau die Herausgabe der im früheren Haushalt vorhandenen Waschmaschine fordern könne. Zwar besteht nach § 2 Abs 1 und 2 SGB II eine generelle Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ungeachtet der Frage, welche Bemühungen vom Hilfebedürftigen im Fall der Aufteilung von Hausrat unter Eheleuten grundsätzlich erwartet werden können, hat das LSG jedenfalls für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen, festgestellt, dass die im früheren gemeinsamen Haushalt genutzte Waschmaschine im ausschließlichen Eigentum der Ehefrau stand. Solche Gegenstände können aber nur ausnahmsweise nach § 9 Hausratsverordnung (RGBl I 1944, 256) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, wenn der Eigentümer nicht auf ihre Weiterbenutzung angewiesen ist und es ihm zugemutet werden kann, sie dem Anderen zu überlassen (vgl zum geplanten Wegfall der Vorschrift: Götz/Brudermüller, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung, NJW 2008, 3025, 3030). Da die Waschmaschine auch für die Ehefrau des Klägers ein notwendiges Haushaltsgerät war, war ihr eine Überlassung an den Kläger nicht zumutbar. Das LSG hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass ansonsten bei der ebenfalls im Leistungsbezug bei der Beklagten stehenden Ehefrau ein Bedarf für eine Erstausstattung entstanden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
YAAAD-21024