1) Die anwaltliche Erledigungsgebühr wird schon dann verdient, wenn der Klägervertreter auf den Kläger so einwirkt, sein ursprüngliches
Klagebegehren nicht unerheblich einzuschränken und ein gutachterliches Ergebnis zu akzeptieren, dass eine teilweise oder vollständige
Erledigung eintritt.
2) Ist für den Prozessbeteiligten die vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar,
entfällt ein Kostenerstattungsanspruch insoweit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 515 Nr. 7 LAAAD-20681
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