Bei Anwendung des § 171 Abs. 5 Satz 2 AO kommt dem Umfang von Ermittlungshandlungen keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr
wird das tatsächliche Element der Ermittlungshandlungen ersetzt durch den formalen Akt der Bekanntgabe der Einleitung des
Strafverfahrens. Es reicht daher aus, dass im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt Ermittlungen im weiteren Sinne vorgenommen
worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2009 S. 264 Nr. 9 DStRE 2009 S. 1273 Nr. 20 EFG 2009 S. 985 Nr. 13 KAAAD-20677
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