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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 11260/07 EFG 2009 S. 1016 Nr. 13

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3, EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG bei GmbH-Geschäftsführer mit zugesagter Altersversorgung

Leitsatz

  1. Bei Zusage einer Altersversorgung gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern erwirbt der einzelne sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung nur dann durch eine seiner Beteiligungsquote entsprechende Minderung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, wenn der quotale Aufwand der GmbH für die Altersversorgung dieses Gesellschafter-Geschäftsführers bei typisierender Betrachtung und vorausschauender Berechnung dessen Beteiligungsquote entspricht oder niedriger ist.

  2. Die Ermittlung der Aufwandsquote ist periodenübergreifend vorzunehmen; der Vergleich mit der Beteiligungsquote veranlagungszeitraumbezogen.

  3. Beitragsleistung für die eigene Altersversorgung ist jede Minderung eines Vermögensanspruchs gegen eine Versorgungszusage.

  4. Die vorausschauende Berechnung zur Ermittlung, in welcher Höhe ein Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche vorliegt, ist typisierend vorzunehmen und bedarf keiner konkreten Berechnung.

  5. Hat bei zwei GmbH-Gesellschaftern, von denen einer als Geschäftsführer agiert, nur der nicht geschäftsführend Tätige im Ergebnis seine Pensionszusage durch einen anteiligen Gehaltsverzicht vollständig selbst erwirtschaftet, so schmälern die Aufwendungen der GmbH für die Pensionszusage des geschäftsführenden Gesellschafters nicht nur dessen Gewinnanteil, sondern auch den Gewinnanteil des anderen. Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist daher rechtmäßig.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1016 Nr. 13
AAAAD-20676

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