Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in dem Kalenderjahr der ESt,
in dem die Einnahmen zufließen.
Das bloße Innehaben eines Anspruchs führt nicht bereits zum Zufluss. Vielmehr sind Einnahmen erst zugeflossen, wenn der Stpfl.
über sie wirtschaftlich verfügen kann; bei Geldbeträgen heißt das, diese müssen bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers
gutgeschrieben werden.
Vereinbaren ArbG und ArbN, dass die vereinbarte Abfindung – anders als ursprünglich geplant – nicht in 2003, sondern erst
in 2004 auszuzahlen ist und erfolgt die Auszahlung auch tatsächlich erst in 2004, so fließt die Abfindung in 2004 zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-20675
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.