Die Zahlung einer Abfindung unterliegt als Teil der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in dem Kalenderjahr der ESt,
in dem die Einnahmen zufließen.
Das bloße Innehaben eines Anspruchs führt nicht bereits zum Zufluss. Vielmehr sind Einnahmen erst zugeflossen, wenn der Stpfl.
über sie wirtschaftlich verfügen kann; bei Geldbeträgen heißt das, diese müssen bar ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers
gutgeschrieben werden.
Vereinbaren ArbG und ArbN, dass die vereinbarte Abfindung – anders als ursprünglich geplant – nicht in 2003, sondern erst
in 2004 auszuzahlen ist und erfolgt die Auszahlung auch tatsächlich erst in 2004, so fließt die Abfindung in 2004 zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GAAAD-20674
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