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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1138/2008 EFG 2009 S. 1783 Nr. 21

Gesetze: FGO § 40 Abs.2; SGB V §§ 197b, 219, SGB X § 94 Abs. 1a; UStG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Nr. 15, 10 Abs. 5; MwStSystRL Art 132 Abs. 1 Buchst. f;

Zulässigkeit einer Klage bei USt-Festsetzung i.H.v. 0 € - Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und den daran Beteiligten

Leitsatz

Eine Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO lässt sich daraus ableiten, dass das Finanzamt einen Steuerpflichtigen als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG in Anspruch nimmt.

Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen gem. §§ 197b, 219 SGB V, § 94 Abs. 1a SGB X sind als Einheit zur tatsächlichen, rechtlichen und finanziellen Zusammenarbeit der Beteiligten selbständig i.S.v. § 2 Abs.1 S. 1 UStG.

Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch erfordert eine zielgerichtete konkrete Leistung. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt nicht vor bei einer Kostenübernahme ohne konkreten Bezug zu einer im Einzelnen erbrachten Leistung; Abgrenzung zu Leistungen gegenüber Vereinsmitgliedern (), zu Leistungen gegen Personalgestellung ( Az. 7 K 3412/06), zu Entwicklung eines marktgängigen Produkts ().

Die Entgeltlichkeit läßt sich nicht über die Regelungen der Mindestbesteurunggrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG begründen, wenn kein Fall von Steuerhinterziehung oder -Umgehung vorliegt.

Eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen i.S.v. § 197b SGB V kann sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung gem. Art 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn ihre Tätigkeit nicht in das konkurrierende Marktgeschehen eingreift.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1783 Nr. 21
BAAAD-20667

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