Zeitraum der Berücksichtigung des am 31.12. ausgezahlten Entlassungsgelds (Ende des Grundwehrdienstes) bei den kindergeldrechtlichen
Einkünften und Bezügen
Leitsatz
1. Zu den Bezügen i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gehört grundsätzlich auch das im letzten Monat eines Grundwehrdienstes
bezogene Entlassungsentgelt.
2. Hat der volljährige Sohn vom 1.4. bis zum 31.12. des Vorjahrs seinen gesetzlichen Grundwehrdienst abgeleistet, so ist ein
am 31.12. des Vorjahres bei Beendigung des Wehrdienstes ausgezahltes Entlassungsgeld bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen
Grenzbetrags (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) des laufenden Jahres nicht mit einzubeziehen (Abgrenzung vom , BFH/NV 2002, 1221). Die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sei eindeutig und auch auf das Entlassungsgeld
anzuwenden ist. Die Erfassung erfolgt dementsprechend im Jahr des Zuflusses.
Fundstelle(n): DB 2009 S. 2240 Nr. 42 EFG 2009 S. 1124 Nr. 14 HAAAD-20665
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