Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen verweigerter Durchsuchung
Leitsatz
Es bestehen Zweifel, ob § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 13 Abs. 2 GG) genügt, wonach die
Durchsuchung einer Wohnung grundsätzlich der Anordnung eines Richters bedarf.
Bei Erlass der in ihr Ermessen gestellten Vollstreckungsmaßnahmen hat die Vollstreckungsbehörde den mit Verfassungsrang ausgestatteten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen verweigerter Durchsuchung ist ermessenswidrig, wenn sich
das FA anlässlich einer kurz zuvor erfolgten Durchsuchung davon hätte überzeugen können, ob eine Vollstreckung in das bewegliche
Vermögen des Schuldners überhaupt Erfolg haben kann.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1275 Nr. 20 EFG 2009 S. 992 Nr. 13 KÖSDI 2009 S. 16587 Nr. 8 ZAAAD-20646
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