Eine Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. kommt nur für gewerbliche Einkünfte in Betracht, die der GewSt nach § 7 oder § 8
Nr. 4 GewStG unterliegen.
Bei einem Übernahmegewinn i. S. von § 4 Abs. 4 UmwStG, der im Falle der formwechselnden Umwandlung einer KapG in eine PersG
entspr. anwendbar ist, trifft das nicht zu. Zwar handelt es sich bei diesem speziellen Umwandlungsgewinn um gewerbliche Einkünfte.
Diese unterliegen jedoch nicht der GewSt.
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Fundstelle(n): KIEHL PAAAD-20645
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