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Rechtsentwicklung zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in 2007 und 2008
Bedeutsam sind die im Berichtszeitraum erfolgten Änderungen der AO. So wurde durch Änderungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO die Gewinngrenze für die Buchführungspflicht bei Gewerbetrieben und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft für die nach dem beginnenden Wirtschaftsjahre bzw. Kalenderjahre von 30.000 € auf 50.000 € heraufgesetzt. Bei Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten durch eine ausländische, dem Steuerpflichtige nahestehende Person kann die Finanzbehörde nach dem neu geschaffenen § 162 Abs. 2 Satz 2 AO Schätzungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen durchführen. Der ab dem gültige § 146 Abs. 2a AO gestattet dem Steuerpflichtigen unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen elektronische Bücher und sonstige elektronische Aufzeichnungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu führen und aufzubewahren. Nach § 162 Abs. 4 Satz 3 AO kann bei Vorgängen mit Auslandsbezug bei verspäteter Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 AO ein Zuschlag bis zu 1 Mio. €, mindestens jedoch 100 € für jeden Tag der Fristüberschreitung festgesetzt werden. Bedeutsam sind ferner Entscheidungen des BFH zu Fragen der Bilanzberichtigung, wenn die Bilanz nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspri...