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Fall Mad Bull – Aufgabe aus der Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliche Lieferungen/Erwerbe, Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG, Werbeleistungen
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I. Sachverhalt
Tz. 1
Die Mad-Bull AG (M) in Berchtesgaden ist ein weltweit führender Hersteller von Spezialgetränken. Geschäftsführer der M ist Trapper Toni (T), der auch 30 % des Stammkapitals an der M hält. T erhält für seine Geschäftsführertätigkeit eine gewinnunabhängige Vergütung von jährlich 120 000 €. Außerdem stellt M dem T einen Pkw der Marke Jaguar zur Verfügung, mit dem T alle seine betrieblichen und privaten Fahrten erledigen kann.
Bei einer Lohnsteuerprüfung der Finanzbehörden wurde festgestellt, dass T kein Arbeitnehmer i. S. des § 1 LStDV ist. Die bisher als Arbeitslohn behandelten Einnahmen werden nun den gewerblichen Einkünften zugerechnet.
Der Wohnsitz des T befindet sich in Vaduz (Liechtenstein). Da T für M hauptsächlich für den Bereich Internetmarketing und -handel zuständig ist, übt er seine Tätigkeit zu 96,3 % von seinen Wohnort aus.
Das dem T zur Verfügung gestellte Fahrzeug wurde von der M zum für 100 000 € zuzüglich 16 000 € Umsatzsteuer erworben. Im Kalenderjahr 06 sind für das Fahrzeug insgesamt Kosten i. H. von 15 000 € angefallen. Hiervon haben Kost...