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VG Köln 08.01.2009 1 K 4481/08, NWB 20/2009 S. 1474

Berufsrecht | Gewerbliche Tätigkeit des Steuerberaters

Auch bei einer ausschließlich vermögensverwaltenden Komplementär-GmbH darf ein Steuerberater nicht als Geschäftsführer tätig sein. Eine Verletzung der berufsrechtlichen Pflichten (§ 57 Abs. 1 StBerG) ist bereits dann zu befürchten, wenn der Berater im Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter unterliegt und einseitig den wirtschaftlichen Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens verpflichtet ist. Denn dann ließen sich die Tätigkeitsbereiche „nicht derart klar voneinander trennen, dass eine Verletzung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Steuerberater nicht zu erwarten wäre.”

Anmerkung:

Die Entscheidung ist – soweit ersichtlich – die erste zu der Ausnahmegenehmigung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz StBerG i. d. F. des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes, [i]NWB F. 30 S...BGBl 2008 I S. 673