Bayerisches Landesamt für Steuern - EZ 1000.1.1-1/2 St32/St33

Auswirkungen des (BStBl 2008 II S. 326)

BStBl 2008 I S. 539 (Karte 12.1 zu Anhang EigZulG)

Der BStBl 2008 II S. 326 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen hat, dass sie die Gewährung der Eigenheimzulage (EigZul) an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des EigZulG).

Mit a. a. O. hat die Finanzverwaltung die Anwendung des Urteils auf alle offenen dem EuGH-Urteil vergleichbaren Sachverhalte umgesetzt. Auf im EU/EWR-Ausland (ohne Liechtenstein) belegene Zweit- oder Ferienwohnungen, die entweder von den Eigentümern selbst bewohnt oder unentgeltlich an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen werden, ist das Urteil hingegen nicht anzuwenden. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Eigentümer in Deutschland bereits aufgrund eines hier vorhandenen (Erst-) Wohnsitzes nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der EuGH hatte demgegenüber über einen Sachverhalt zu befinden, in dem der Steuerpflichtige im Inland nicht über einen Wohnsitz verfügte, sondern der mit seinen Einkünften hier eigentlich nur beschränkt steuerpflichtig war, sich aber über § 1 Abs. 3 EStG in die unbeschränkte Steuerpflicht (ein-) wählte.

Es wird gebeten, diese Auffassung weiterhin zu vertreten und die Antragsteller auf den finanzgerichtlichen Rechtsweg zu verweisen.

In der Praxis treten zunehmend Sachverhalte auf, in denen die Antragsteller die Tatbestandsvoraussetzungen des EuGH-Urteils erfüllen, bei denen aber häufig Unklarheiten über den Restbegünstigungszeitraum für die EigZul bestehen, wenn es sich um ein vor Wegfall der EigZul (ab 2006) bereits fertig gestelltes Objekt handelt.

Anhand nachfolgender Beispiele soll die Berechnung der Festsetzungsfrist verdeut-licht werden. Die Festsetzungsfrist für die EigZul beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf EigZul entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Dieser entsteht mit Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, für jedes weitere Jahr, mit Beginn des Jahres, für das eine EigZul festzusetzen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 AO) und läuft nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Sie endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die ESt der nach § 5 EigZulG maßgebenden Jahre. Für die folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums verlängert sich die Festsetzungsfrist entsprechend (§ 11 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EigZulG).

Aus Vereinfachungsgründen wird im Beispiel 1 zunächst von einem Inlandssachverhalt ausgegangen. Im Beispiel 2 wird die Rechtslage an Hand eines Auslandssachverhalts dargestellt:

1. Belegenheit der eigen genutzten Wohnung im Inland

Beispiel 1:

A errichtet im Jahr 2003 ein eigen genutztes EFH und bezieht dieses im gleichen Jahr. Der Förderzeitraum beträgt acht Jahre: 2003 bis 2010.

Variante 1:

Es bestand für A im Jahr 2003 aufgrund seiner Einkommensverhältnisse keine ESt-Pflicht. Für die Folgejahre ergeben sich keine Änderungen der Verhältnisse.

Lösung:

Die ESt 2003 entsteht mit Ablauf des Jahres 2003 (§ 170 Abs. 1 AO); die vierjährige Festsetzungsfrist für 2003 beginnt somit mit Ablauf des und endet am . Das heißt, die ESt 2003 könnte somit letztmals am festgesetzt werden, damit könnte der Antrag auf EigZul für 2003 letztmals am gestellt werden.

2004: Die Festsetzungsfrist endet am ; der Antrag auf EigZul für 2004 kann somit spätestens am gestellt werden.

2005: Die Festsetzungsfrist endet am ; der Antrag auf EigZul für 2005 kann somit spätestens am gestellt werden. Es sind hinsichtlich der Eig-Zul somit zwei Jahre verloren (2003 und 2004).

Variante 2:

Es bestand für A im Jahr 2003 aufgrund seiner Einkommensverhältnisse die Pflicht, eine ESt-Erklärung abzugeben, ebenso für die Jahre 2004 ff. A hat die ESt-Erklärung für 2003 im Jahr 2005 beim zuständigen FA abgegeben, die des Jahres 2004 im Jahr 2006.

Lösung:

Zwar entsteht die ESt 2003 für A mit Ablauf des Jahres 2003; allerdings beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung 2003 abgegeben wurde (= 2005), d. h. mit Ablauf des (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) und endet am . Das bedeutet, die ESt 2003 könnte letztmals am festgesetzt werden, damit kann der Antrag auf EigZul für 2003 letztmals am gestellt werden

Ergebnis:

Bei Variante 2 kann der Antrag auf EigZul für das Jahr 2003 noch in 2009 gestellt werden. Es geht in diesem Fall kein Jahr der Förderung verloren.

Variante 3:

Es bestand für A im Jahr 2003 aufgrund seiner Einkommensverhältnisse die Pflicht, eine ESt-Erklärung abzugeben, ebenso für die Jahre 2004 ff. Er hat aber keine ESt-Erklärung abgegeben.

Lösung:

Zwar entsteht die ESt 2003 für A mit Ablauf des Jahres 2003; allerdings beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist in diesem Fall abweichend von § 170 Abs. 1 AO spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, d. h. mit Ablauf des Jahres 2006 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Sie beginnt somit mit Ablauf des und endet am . Das bedeutet, die ESt 2003 könnte letztmals am festgesetzt werden, damit könnte der Antrag auf EigZul für 2003 letztmals am gestellt werden.

Ergebnis:

Bei Variante 3 kann der Antrag auf EigZul für das Jahr 2003 sogar noch in 2010 gestellt werden, so dass auch hier kein Jahr der Förderung verloren geht.

2. Belegenheit der eigen genutzten Wohnung im EU-EWR-Ausland

Liegt die eigen genutzte Wohnung im EU-EWR-Ausland, ist das Jahr 2004 von besonderer Bedeutung, da zum der EU 10 Staaten beigetreten sind. Es handelt sich hierbei um die Länder Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern. Zum sind noch Rumänien und Bulgarien hinzugekommen.

Beispiel 2:

B (ledig) errichtet in Tschechien im Jahr 2003 ein EFH, das er noch im gleichen Jahr bezieht. Von dort fährt er jeden Tag nach D, wo er als AN Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht. Seine übrigen Einkünfte betragen weniger als 90 % der Einkünfte, die der deutschen ESt unterliegen. B beantragt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Er legt daher seinem Arbeitgeber vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres eine Bescheinigung gem. § 39c Abs. 4 EStG vor, die ihm auf Antrag vom Betriebsstätten-FA (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) seines Arbeitgebers erteilt wird. Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 7b EStG ist B durch das Betriebsstätten-FA zur ESt zu veranlagen, wo er auch im Jahr 2004 seine ESt-Erklärung für 2003 abgibt. In den Folgejahren ergeben sich keine Änderungen am Sachverhalt, d. h. die ESt-Erklärung 2004 wird im Jahr 2005 abgegeben. Im Jahr 2008 erfährt B von der Möglichkeit, für sein in Tschechien errichtetes zu eigenen Wohnzwecken genutztes EFH die EigZul zu beantragen.

Frage: Für welche Jahre kann B die EigZul erhalten?

Lösung:

Da Tschechien erst zum der EU beigetreten ist, scheidet das Jahr 2003 als erstes Jahr des achtjährigen Begünstigungszeitraums für die Gewährung der EigZul aus. Frühestens für 2004 ist bei Vorliegen der übrigen (persönlichen) Voraussetzungen des B eine Gewährung der EigZul denkbar.

Zwar entsteht die ESt 2004 für B mit Ablauf des Jahres 2004; allerdings beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung 2004 abgegeben wurde (= 2005), d. h. mit Ablauf des Jahres 2005 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO); damit beginnt die Frist mit Ablauf des und endet am .

Das bedeutet, die ESt 2004 kann letztmals am festgesetzt werden, der Antrag auf EigZul für 2004 kann somit bis zum gestellt werden

Das für die Antragstellung zuständiges Finanzamt für die unter Tz 2 genannten Fälle ist das für B zuständige Betriebsstätten-FA seines Arbeitgebers, bei dem er auch zur ESt (pflicht-) veranlagt wird.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - EZ 1000.1.1-1/2 St32/St33

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
VAAAD-20361