Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens auch nach dem wie folgt verfahren wird:
Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug im Sinne des § 43 Abs. 1 EStG Abstand nehmen, wenn
das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 EUR im Kalenderjahr, nicht übersteigen und
Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden.
Die Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG ist hiervon unberührt.
Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die insgesamt – d. h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute – zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Ein „loser Personenzusammenschluss” im Sinne dieser Vereinfachungsregel ist z. B. nicht gegeben bei
Grundstücksgemeinschaften,
Erbengemeinschaften,
Wohnungseigentümergemeinschaften,
Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche Mietkautionskonten.
BMF v. - IV C 1
-S 2252/08/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BB 2009 S. 1043 Nr. 20
DB 2009 S. 1098 Nr. 21
DStR 2009 S. 975 Nr. 19
DStZ 2009 S. 459 Nr. 13
EStB 2009 S. 199 Nr. 6
FR 2009 S. 544 Nr. 11
StB 2009 S. 181 Nr. 6
EAAAD-20358