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FG Münster Urteil v. - 8 K 4556/05 GrE EFG 2009 S. 1049 Nr. 13

Gesetze: GrEStG § 5 Abs. 3, GrEStG § 3 Nr. 4, GrEStG § 3 Nr. 6, GrEStG § 5 Abs. 2

Grunderwerbsteuer:

Nichterhebung der Steuer nach § 5 Abs. 2

Leitsatz

Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG tritt nur ein, soweit der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrecht erhält.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1049 Nr. 13
PAAAD-20324

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