Keine Investitionszulage für dem Umlaufvermögen
zuzuordnende Golfanlage
Leitsatz
Ein Anspruch auf Investitionszulage
für die Golfplätze und die sog. Abschlaghütten besteht nicht,
wenn es sich nicht um Anlagevermögen, sondern um nicht begünstigtes
Umlaufvermögen handelt. Für eine Zuordnung zum Umlaufvermögen
sprechen der auf die Errichtung und den Verkauf von Golfanlagen gerichtete
Gesellschaftszweck, die Angaben über einen geplanten Verkauf der
Golfanlagen in einem Vertriebsprospekt, ein notarielles Verkaufsangebot sowie
ein auf kurzfristigen Verkauf ausgerichtetes Finanzierungskonzept. Dem steht
eine zwischenzeitliche unentgeltliche Verpachtung der Golfanlage, die sich
wirtschaftlich als vorzeitige Nutzungsüberlassung an den Erwerber
darstellt, nicht entgegen.
Fundstelle(n): SAAAD-20310
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