Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Schadensersatzzahlung des Veräußerers eines Mietwohnungrundstücks nach
der Übereignung des Objekts
Leitsatz
Für Anzahlungen wie auch für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 InvZulG 1999 kann
Investitionszulage nur dann gewährt werden, wenn die maßgebliche Investitionsentscheidung durch den Anspruchsberechtigten
getroffen wird. Das trifft für den Veräußerer eines Mietwohngrundstücks nicht zu, wenn er nach der Übertragung des Eigentums
an dem Objekt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eine Schadensersatzleistung wegen nicht fristgerechter Erfüllung
der zugesagten Bauarbeiten bzw. wegen Baumängeln leisten muss.
Fundstelle(n): VAAAD-20309
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