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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 2259/05 B

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, InvZulG 1999 § 1 Abs. 1 S. 1

Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Schadensersatzzahlung des Veräußerers eines Mietwohnungrundstücks nach der Übereignung des Objekts

Leitsatz

Für Anzahlungen wie auch für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 InvZulG 1999 kann Investitionszulage nur dann gewährt werden, wenn die maßgebliche Investitionsentscheidung durch den Anspruchsberechtigten getroffen wird. Das trifft für den Veräußerer eines Mietwohngrundstücks nicht zu, wenn er nach der Übertragung des Eigentums an dem Objekt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen eine Schadensersatzleistung wegen nicht fristgerechter Erfüllung der zugesagten Bauarbeiten bzw. wegen Baumängeln leisten muss.

Fundstelle(n):
VAAAD-20309

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