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BMF 27.04.2009 IV C 1 - S 2252/08/10003, NWB 19/2009 S. 1395

Einkommensteuer | Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen

Nach dem ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens auch nach dem wie folgt verfahren wird: Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug i. S. des § 43 Abs. 1 EStG Abstand nehmen, wenn das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss hinweist, die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im Kalenderjahr, nicht übersteigen und Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres m...