KHBV § 6
§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-19835