§ 10 Ordnungswidrigkeiten [1]
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
die Bilanz nicht nach Anlage 1,
die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
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BAAAD-19835
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3311) mit Wirkung v. .