Keine Revision gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters
Gesetze: FGO § 79a, FGO § 62 Abs. 4, GVG § 21e
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1999 sowie wegen des Bescheids betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum . Durch den auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Gerichtsbescheid vom wies der Berichterstatter des zuständigen Senats des FG die Klage ab. Hiergegen legte der Kläger Revision ein. Er bringt u.a. vor, das FG habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Geschäftsstelle des angerufenen Senats hat dem Kläger mit Schreiben vom den Eingang seiner Revision bestätigt. Ferner erhielt der Kläger fünf weitere mit diesem Datum versehene Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats, in denen ihm der Eingang anderer von ihm eingelegter Rechtsmittel bzw. von ihm gestellter Anträge beim Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt wurde. Unter Hinweis auf diese Eingangsbestätigungen und zwei Eingangsbestätigungen der Geschäftsstelle des XI. Senats des betreffend Rechtsmittel des Antragstellers wegen Umsatzsteuer sowie ebenfalls Streitsachen wegen Umsatzsteuer betreffende Beschlüsse des XI. Senats des stellte der Antragsteller den Antrag auf „Az.-Register-/Zuteilungskorrektur”.
II. Die Revision ist nicht statthaft und daher unzulässig.
1. Gegen einen auf der Grundlage von § 79a Abs. 2 und 4 FGO ergangenen Gerichtsbescheid ist gemäß Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids gegeben. Eine Revision gegen einen Gerichtsbescheid des Berichterstatters ist nicht statthaft (, BFH/NV 1999, 1624). Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Gerichtsbescheid des FG beigefügt war, auch darauf hingewiesen worden, dass lediglich ein rechtzeitiger Antrag auf mündliche Verhandlung verhindert, dass der Gerichtsbescheid rechtskräftig wird und als Urteil wirkt.
2. Zudem ist die Revision auch deshalb unzulässig, weil der Kläger den gemäß § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet hat. Danach muss jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, sich durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Der Kläger ist nicht durch eine solche Person oder Gesellschaft vertreten. Die Regelung des § 62 Abs. 4 FGO ist dem Kläger bereits aufgrund des Schreibens der Geschäftsstelle des angerufenen Senats vom bekannt, das er im Rahmen eines damals anhängigen Beschwerdeverfahrens erhielt.
3. Der Antrag auf „Az.-Register-/Zuteilungskorrektur” ist unklar. Der angerufene Senat versteht ihn in dem Sinn, dass der Kläger geltend machen will, über seine Anträge und Rechtsmittel sei einheitlich durch nur einen Senat des BFH zu entscheiden. Der unzuständige Senat habe das dort eingegangene Verfahren an den zuständigen anderen Senat abzugeben.
Dieses Begehren ist —ungeachtet der Tatsache, dass es von einem nicht Postulationsfähigen gestellt wurde— unbegründet. Welcher Senat zur Entscheidung berufen ist, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des BFH.
Fundstelle(n):
QAAAD-19788