BAG Urteil v. - 8 AZR 105/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 214; BGB § 254; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 291; BGB § 293; BGB § 388; BGB § 389; BGB § 394; BGB § 611; ZPO § 563; ZPO § 717; ZPO §§ 850 ff.; SGB IV §§ 7 ff.; SGB IV § 22; SGB IV § 28d; SGB IV § 28e; SGB IV § 28g; ArbGG § 62; EStG § 38

Instanzenzug: LAG Sachsen-Anhalt, 8 Sa 338/07 vom ArbG Dessau, 10 Ca 107/06 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen der Zahlung von Beträgen hat, welche sie zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren arbeitsgerichtlichen Urteil geleistet hatte. Im Wege der Widerklage macht der Beklagte restliche Vergütungsansprüche gegen die Klägerin geltend.

Der Beklagte ist seit mehreren Jahren bei der Klägerin als Sachbearbeiter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Lausitzer und Mitteldeutschen Braunkohleindustrie, gültig ab dem (im Folgenden MTV), Anwendung.

§ 24 MTV lautet:

"Ausschlussfristen

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten vom Fälligkeitstage ab geltend gemacht werden.

(2) Wenn Ansprüche schriftlich abgelehnt werden, sind sie innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten im Klagewege geltend zu machen."

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis zum . Der Beklagte obsiegte vor dem Arbeitsgericht mit seiner gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage, das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung der Klägerin mit rechtskräftigem Urteil vom zurück. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom vergeblich zur Zahlung von Verzugslohn für den Zeitraum vom bis auf. Mit Schriftsatz vom reichte der Beklagte gegen die Klägerin beim Arbeitsgericht Dessau eine Klage auf Vergütungszahlung für den Zeitraum vom bis zum ein. Den Vergütungsanspruch für die Zeit vom bis erkannte die Klägerin an. Das Arbeitsgericht Dessau verurteilte die Klägerin mit Schlussurteil vom zur Zahlung von 32.341,91 Euro brutto zuzüglich Zinsen abzüglich insgesamt gezahlter 14.349,50 Euro netto. Mit Schreiben vom forderten die damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Klägerin zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil auf, einen Betrag in Höhe von 20.867,06 Euro zuzüglich Zinsen an den Beklagten zu zahlen. Am legte die Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau Berufung ein. Mit Schreiben vom erklärte die Klägerin, sie werde aufgrund des Schlussurteils des Arbeitsgerichts Zahlung leisten, weil die damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht bereit seien, die Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Im Schreiben vom erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, sie werde mit der Lohnzahlung für Februar 2005 der Zahlungsverpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Schlussurteil nachkommen, um einer Vollstreckung des Urteils entgegenzuwirken; die Zahlung erfolge unter dem Vorbehalt einer sofortigen Rückzahlung für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht der Berufung stattgebe. Die Klägerin rechnete die Vergütungsansprüche für die Zeit vom bis ab und zahlte für diesen Zeitraum folgende Beträge: 1.344,91 Euro netto an den Beklagten, 6.677,75 Euro Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) an die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle sowie 10.188,00 Euro Lohnsteuer, 560,34 Euro Solidaritätszuschlag und 916,92 Euro Kirchensteuer an das Finanzamt. Die Gesamtsumme dieser Beträge belief sich auf 19.687,92 Euro. Die Steuern waren am , die Sozialversicherungsbeiträge am und der Nettobetrag iHv. 1.344,91 Euro zusammen mit der Vergütung für Februar 2005 überwiesen worden. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies mit Urteil vom die Klage des Beklagten ab und ließ die Revision zu. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Vergütungsansprüche des Beklagten gemäß § 24 MTV verfallen seien. Der Klägerin wurde das Urteil am zugestellt. Der Beklagte legte am Revision gegen das Urteil ein. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Urteil vom die Revision des Beklagten zurück. Dieses Urteil wurde der Klägerin am zugestellt. Mit Schreiben vom forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung eines "Bruttobetrages" von insgesamt 34.037,42 Euro zuzüglich "der für den Zeitraum vom bis zum aufgelaufenen Zinsen in Höhe von insgesamt 2.748,38 Euro" auf und erläuterte in dem Schreiben, dass der Betrag von 34.037,42 Euro sich wie folgt zusammensetze: "32.324,39 Euro Bruttoentgelt für den Zeitraum vom bis und 1.713,03 Euro Zinsen (auflaufend von Fälligkeit bis zur Zahlung)". Der Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom ab und machte geltend, die Ansprüche der Klägerin seien gemäß § 24 MTV verfallen.

Die Klägerin teilte daraufhin dem Beklagten unter dem mit, sie werde beginnend mit der Lohnzahlung Juli 2006 monatlich eine Verrechnung des zu Unrecht erhaltenen Gehaltes und der gezahlten Zinsen (einschließlich der weiteren auflaufenden Zinsen) vornehmen. In den Monaten Juli 2006 bis März 2007 behielt sie insgesamt 5.016,77 Euro von der Nettovergütung des Beklagten ein, nämlich in den Monaten Juli, August und September 2006 jeweils 391,01 Euro netto, im Oktober 2006 einen Betrag in Höhe von 1.936,69 Euro netto, in den Monaten November und Dezember 2006 jeweils 379,01 Euro netto und in den Monaten Januar, Februar und März 2007 jeweils 383,01 Euro netto. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom die Klägerin zur Zahlung der im Juli und August 2006 einbehaltenen Beträge aufgefordert, was die Klägerin mit Schreiben vom ablehnte. Am forderte der Beklagte von der Klägerin schriftlich die Zahlung der im September und Oktober 2006 einbehaltenen Beträge. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin ablehnend mit Schreiben vom . Mit Schreiben vom verlangte der Beklagte die Zahlung der im November und Dezember 2006 von seinem Nettogehalt abgezogenen Beträge. Schließlich machte der Beklagte dann noch am und die Zahlung der im Januar, Februar und März 2007 einbehaltenen Nettobeträge erfolglos geltend.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung von insgesamt 21.478,13 Euro nebst Zinsen vom Beklagten verlangt. Dieser Betrag setzt sich aus den von ihr gezahlten 19.687,92 Euro und einem Betrag iHv. 1.790,21 Euro zusammen. 1.790,21 Euro macht die Klägerin als Zinsschaden geltend und zwar für die in Höhe von 19.687,92 Euro bewirkten Leistungen für die Zeit vom bis , berechnet nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Beklagte hat zunächst Widerklage auf Zahlung der in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2006 von der Klägerin in Abzug gebrachten Nettobeträge erhoben. Mit Schriftsatz vom hat er die Widerklage erweitert und die Zahlung der in den Monaten November 2006, Dezember 2006 und Januar 2007 in Abzug gebrachten Nettobeträge verlangt. Mit Schriftsatz vom hat er seine Widerklage erneut erweitert und zwar auf Zahlung der in den Monaten Februar und März 2007 in Abzug gebrachten Nettobeträge.

Der Beklagte hat seinen damaligen Prozessbevollmächtigten im Kündigungsschutzprozess den Streit verkündet. Diese sind auf seiner Seite dem Rechtsstreit in allen Instanzen beigetreten.

Die Klägerin meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO zu. Dieser Anspruch erstrecke sich auf die von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem geleisteten Beträge in Höhe von 19.687,92 Euro und den Zinsschaden in Höhe von 1.790,21 Euro. Ihre Ansprüche seien nicht gemäß § 24 MTV verfallen. Diese Vorschrift finde auf die streitgegenständlichen Vollstreckungsschäden keine Anwendung. Allenfalls könne die tarifliche Ausschlussfrist für ihre Ansprüche mit Rechtskraft der Entscheidung über die Annahmeverzugsvergütung beginnen, da erst dann festgestanden habe, dass sie an den Beklagten den Annahmeverzugslohn ungerechtfertigt ausgezahlt habe.

Erst- und zweitinstanzlich hat die Klägerin noch geltend gemacht, der Beklagte habe ihr insgesamt 21.478,13 Euro zu erstatten, nämlich die von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung insgesamt geleisteten 19.687,92 Euro nebst einem Zinsschaden in Höhe von 1.790,21 Euro. § 717 Abs. 2 ZPO stelle eine Art Garantiehaftung dar, daher seien auch die von ihr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge vom Beklagten zu erstatten.

Nach teilweiser Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht, hat die Klägerin in der Revisionsinstanz noch beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.783,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem

bis zum auf 391,01 Euro,

bis zum auf 391,01 Euro,

bis zum auf 1.936,69 Euro,

bis zum auf 379,01 Euro,

bis zum auf 379,01 Euro,

bis zum auf 383,01 Euro,

bis zum auf 383,01 Euro

sowie bis zum auf 383,01 Euro zu zahlen.

Der Beklagte und die Nebenintervenienten haben beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage,

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.016,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 391,01 Euro seit dem ,

aus 391,01 Euro seit dem ,

aus 391,01 Euro seit dem ,

aus 1.936,69 Euro seit dem ,

aus 379,01 Euro seit dem ,

aus 379,01 Euro seit dem ,

aus 383,01 Euro seit dem ,

aus 383,01 Euro seit dem sowie

aus 383,01 Euro seit dem

zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, hinsichtlich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.677,75 Euro sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da diese ungeachtet eines etwaigen Verfalls der Annahmeverzugsansprüche zu deren Abführung verpflichtet gewesen sei. Deshalb könne die Klägerin darauf keine Zinsen verlangen. Es sei auch nur eine Zwangsvollstreckung in Höhe von 21.450,65 Euro und nicht in Höhe von 21.478,13 Euro angedroht worden. Die Ansprüche der Klägerin seien ferner gemäß § 24 MTV verfallen. Denn der Rückzahlungsanspruch sei bereits mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Schlussurteils durch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom und nicht erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Revision entstanden und fällig geworden. Die Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO unterfielen der tariflichen Ausschlussfrist, da es sich bei ihnen um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handele.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 5.016,77 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 9.783,61 Euro nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem bis zum auf 391,01 Euro, bis zum auf 391,01 Euro, bis zum auf 1.936,69 Euro, bis zum auf 379,01 Euro, bis auf 379,01 Euro, bis zum auf 383,01 Euro, bis zum auf 383,01 Euro sowie bis zum auf 383,01 Euro zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verlangt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.

Gründe

Die Revision des Beklagten ist zulässig aber nur begründet, soweit er zur Zahlung eines 1.161,09 Euro übersteigenden Zinsschadens verurteilt und soweit der Klägerin ein zu hoher Zinsanspruch zugesprochen worden ist. Im Übrigen ist sie unbegründet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch der Klägerin aus § 717 Abs. 2 ZPO sei ursprünglich in Höhe von 14.800,38 Euro entstanden. Sie habe unstreitig zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren ,92 Euro an den Beklagten gezahlt. Dies gelte auch hinsichtlich eines Betrages von 28,13 Euro, den die Klägerin einschließlich der Zinsen über den von dem Beklagten nach Erlass des arbeitsgerichtlichen Urteils geforderten Gesamtbetrag von 20.862,06 Euro hinaus geleistet habe. Der Klägerin sei aus der Zahlung von 19.687,92 Euro ein Zinsschaden in Höhe von 1.790,21 Euro entstanden. Dieser Gesamtaufwand in Höhe von 21.478,13 Euro habe aber lediglich zu einem Schaden von 14.800,38 Euro geführt. Die Zahlung von 6.677,75 Euro für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung habe bei der Klägerin keinen Schaden ausgelöst. Da diese mit der Zahlung an die Einzugsstelle gleichzeitig von ihrer eigenen Verbindlichkeit gemäß § 28e SGB IV befreit worden sei, sei ihr kein Schaden entstanden. Die Einzugsstelle könne vom Arbeitgeber auch Beiträge auf Arbeitsentgelt fordern, das der Arbeitnehmer wegen einer tariflichen Ausschlussfrist nicht mehr verlangen könne. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 14.800,38 Euro sei nicht gemäß § 24 MTV erloschen. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ein "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" iSd. § 24 MTV sei. Jedenfalls widersprächen aber sowohl der vorläufige Charakter des Schadensersatzanspruches aus § 717 Abs. 2 ZPO als auch der Sinn und Zweck einer Verfallfrist einem Beginn der Verfallfrist vor rechtskräftigem Abschluss des zugrunde liegenden Rechtsstreits. Ausgehend vom rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Zahlungsprozesses durch das habe die Klägerin durch ihr Geltendmachungsschreiben vom und die Klageerhebung am die Ausschlussfrist gewahrt. In Höhe von 5.016,77 Euro sei die Schadensersatzforderung der Klägerin gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung der Klägerin gegen pfändbare Lohnansprüche des Beklagten aus den Monaten Juli 2006 bis März 2007 erloschen. Die Widerklage sei unbegründet, weil die Vergütungsansprüche des Beklagten durch die Aufrechnung mit der fälligen Schadensersatzforderung erloschen seien.

B. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung überwiegend stand.

I. Streitgegenstand im Revisionsverfahren ist die Klageforderung der Klägerin noch in Höhe von 9.783,61 Euro zuzüglich der durch das Landesarbeitsgericht zugesprochenen Zinsen. Begründet ist die Klageforderung aber nur in Höhe von 9.154,49 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 717 Abs. 2 ZPO. Der ursprünglich in Höhe von insgesamt 14.171,26 Euro entstandene Anspruch ist in Höhe von 5.016,77 Euro gemäß § 389 BGB erloschen, weil die Klägerin insoweit gegen die pfändbaren Bestandteile der Arbeitsvergütung (§ 394 BGB) des Beklagten für die Monate Juli 2006 bis März 2007 nach § 388 BGB aufgerechnet hat. Der der Klägerin zustehende Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB.

1. Nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, wenn ein für vorläufig erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert wird.

a) Bei dem Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung ( - EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 1).

Für einen Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ist demnach lediglich Voraussetzung, dass ein vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben bzw. abgeändert wurde, der Gläubiger des vorläufig vollstreckbaren Titels die Vollstreckung aus diesem betrieben hat oder der Schuldner des vorläufig vollstreckbaren Titels zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Leistung erbracht hat und dass dadurch adäquat kausal ein Schaden bei dem Schuldner eingetreten ist.

b) Diese Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind im Streitfalle erfüllt.

aa) Das Schlussurteil des mit dem die jetzige Klägerin, die damalige Beklagte, verurteilt worden war, an den damaligen Kläger, den jetzigen Beklagten, 32.341,91 Euro brutto nebst Zinsen abzüglich insgesamt gezahlter 14.349,50 Euro netto zu zahlen, war gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar.

bb) Die Klägerin hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil insgesamt 19.687,92 Euro gezahlt. So hatte sie an den Beklagten 1.344,91 Euro netto ausbezahlt und für ihn 11.665,26 Euro Steuern an das Finanzamt sowie 6.677,75 Euro Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle abgeführt.

Der Schuldner leistet "zur Abwendung der Vollstreckung" und nicht freiwillig, wenn er sich einem gegen ihn ausgeübten "Vollstreckungsdruck" beugt. Der vollstreckungsabwendende Zweck der Leistung kann sich aus den Umständen ergeben. Der Gläubiger muss deutlich gemacht haben, dass er zur Vollstreckung schreiten werde, wenn nicht geleistet wird. Es genügt, wenn der Schuldner damit rechnen musste, dass die Vollstreckung demnächst beginnen werde (Senat - 8 AZR 427/02 - AP ZPO § 717 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 2 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger des vorläufig vollstreckbaren Titels den Schuldner zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung auffordert. Damit geht der Gläubiger über das zum Betreiben des Erkenntnisverfahrens Erforderliche hinaus und unternimmt etwas, was der Durchsetzung des Titels dient. Nicht erforderlich ist, dass er bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat. Auch die Ankündigung der Zwangsvollstreckung erzeugt Vollstreckungsdruck ( - EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 1).

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte die Klägerin nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Schlussurteils unter der Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 20.867,06 Euro zu zahlen.

Aufgrund dieser Aufforderung erzeugte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Vollstreckungsdruck. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die von der Klägerin insgesamt gezahlten 19.687,92 Euro als zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Schlussurteils des Arbeitsgericht Dessau geleistet wurden, ist demnach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Klägerin ist adäquat kausal nur ein Schaden iSd. § 717 Abs. 2 ZPO in Höhe von 14.171,26 Euro entstanden. Für den Umfang des Schadensersatzanspruches gelten die §§ 249 ff. BGB (Senat - 8 AZR 427/02 - AP ZPO § 717 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 2).

a) Zum Schaden gehören die 1.344,91 Euro, welche die Klägerin dem Beklagten im Februar 2005 ausgezahlt hat.

b) Zum Schaden zählt auch der Betrag in Höhe von insgesamt 11.665,26 Euro, den die Klägerin an das Finanzamt abgeführt hatte. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der abgeführten Lohnsteuer (10.188,00 Euro), dem Solidaritätszuschlag (560,34 Euro) und der Kirchensteuer (916,92 Euro). Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO umfasst bei einem zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Entgeltbetrag, wenn die Arbeitgeberin - wie hier - zur Zahlung des Bruttobetrages verurteilt worden ist, die von der Arbeitgeberin für den Arbeitnehmer gezahlten Steuern einschließlich des Solidaritätszuschlages (vgl. Senat - 8 AZR 427/02 - AP ZPO § 717 Nr. 8 = EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 2). Auch die von der Arbeitgeberin für den Arbeitnehmer abgeführte Kirchensteuer wird erfasst. Für die Verpflichtung der Klägerin, Steuern abzuführen war lediglich entscheidend, dass dem Beklagten im Februar 2005 Arbeitsentgelt zugeflossen war (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Aufgrund dieses Umstandes war die Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 EStG verpflichtet, die Lohnsteuer abzuführen. Wurde dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt ohne Rechtsgrund gezahlt, kann der Ausgleich für die abgeführten Steuern nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das zuständige Finanzamt erfolgen bzw. können die abgeführten Steuern von dem Arbeitnehmer als negative Einnahme geltend gemacht werden (vgl. Senat - 8 AZR 427/02 - aaO.).

c) Die durch die Klägerin abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 6.677,75 Euro stellen keinen Schaden iSd. § 717 Abs. 2 ZPO dar.

d) Ein Zinsschaden ist der Klägerin nicht in Höhe von 1.790,21 Euro, sondern lediglich in Höhe von 1.161,09 Euro entstanden.

Zu dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzenden Schaden gehört auch der fiktive Zinsverlust, den der Schuldner erleidet, weil er zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistet. Für die Mindesthöhe des Zinsverlustes kann § 288 BGB entsprechend angewandt werden (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 717 Rn. 26).

aa) Demnach steht der Klägerin ein Zinsschaden iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) wegen der an den Beklagten im Februar 2005 ausgezahlten 1.344,91 Euro für den Zeitraum bis zu. Gleiches gilt für einen Zinsschaden wegen der am abgeführten Steuern. Durch diese Zahlungen verminderte sich das Vermögen der Klägerin, so dass sie einen fiktiven Zinsverlust in entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für die genanten Zeiträume als Schadensersatz geltend machen kann. Dieser Betrag errechnet sich insgesamt auf 1.161,09 Euro.

bb) Da ein fiktiver Zinsverlust dann keinen Schaden iSd. § 717 Abs. 2 ZPO darstellt, wenn der Schuldner unabhängig von der angedrohten Zwangsvollstreckung verpflichtet war, das Geleistete zu zahlen, steht der Klägerin bzgl. der von ihr abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 6.677,75 Euro kein Schadensersatzanspruch wegen fiktiv entgangener Zinsen gegen den Beklagten zu.

Die Klägerin war gegenüber der gemäß § 28i Satz 1 SGB IV zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse des Beklagten) verpflichtet, diesen Betrag als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28d Satz 1 SGB IV zu zahlen. Gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Er ist gegenüber der Einzugsstelle Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Arbeitgeber hat gemäß § 28g Abs. 1 Satz 1 SGB IV seinerseits lediglich Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, der nur nach Maßgabe des § 28g SGB IV gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden darf. Im Gegensatz zum im Steuerrecht geltenden Zahlungsprinzip gilt im Sozialversicherungsrecht das Entstehungsprinzip. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger für laufendes Arbeitsentgelt entstehen nicht in dem Zeitpunkt, in dem Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (so § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Lohnsteuer), sondern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (in den im Klagezeitraum gültigen Fassungen) sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. auch - BSGE 93, 119; auch Küttner/Schlegel Personalbuch 2008 Lohnzufluss Rz. 21). Der Arbeitgeber schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag demnach unabhängig davon, ob er dem Arbeitnehmer das laufende Arbeitsentgelt tatsächlich noch auszahlen muss oder ausgezahlt hat. Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist nur, dass der Arbeitnehmer iSd. der §§ 7 ff. SGB IV versicherungspflichtig beschäftigt war. Dies war bei dem Beklagten (auch) in dem Zeitraum von April 2003 bis Dezember 2003 der Fall. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis hatte nicht aufgrund der zum ausgesprochenen Kündigung geendet. Da die Kündigung rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war, befand sich die Klägerin als Arbeitgeberin des Beklagten ab dem gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug. Dieser hindert nicht den Fortbestand des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Ein Streit über die Wirksamkeit der Kündigung führt lediglich dazu, dass die Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits fällig werden, wenn aufgrund dieses Rechtsstreits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet worden ist (vgl. dazu - BSGE 52, 152; - 12 RK 76/94 - SozR 3-2400 § 25 Nr. 6). Demnach war der von der Klägerin zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Zeitraum bis mit der Rechtskraft der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom , mit der festgestellt worden war, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum nicht aufgelöst worden ist, entstanden und fällig. Dass der Beklagte seine Vergütungsansprüche für diesen Zeitraum nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 24 MTV geltend gemacht und deshalb keinen Vergütungsanspruch gegen die Klägerin mehr hatte, wirkt sich auf die sich aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV ergebende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nicht aus (vgl. - BSGE 75, 61; - B 12 KR 1/04 R - aaO.).

e) Der Anspruch der Klägerin aus § 717 Abs. 2 ZPO ist weder durch ein mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB gemindert noch ausgeschlossen.

aa) Die Einwendung des Mitverschuldens nach § 254 BGB ist ausgeschlossen, soweit der Schuldner des vorläufig vollstreckbaren Titels nach § 717 Abs. 2 ZPO nur die Erstattung desjenigen verlangt, was der Vollstreckungsgläubiger durch die Vollstreckung oder aufgrund einer zu deren Abwendung erbrachten Leistung des Vollstreckungsschuldners erhalten hat. Soweit es nämlich nicht um den Ersatz des dem Vollstreckungsschuldner entstandenen weiteren Vollstreckungsschadens (insbesondere Bürgschaftskosten, Zinsaufwendungen und -ausfälle) geht, ist der Vollstreckungsgläubiger mit materiellrechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 717 Abs. 2 ZPO. Mit ihm soll ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Inhaber eines für vorläufig vollstreckbaren Titels in prozessual zulässiger Weise den ihm dort zuerkannten Anspruch - letztlich jedoch im Widerspruch zur materiellen Rechtslage - durchsetzen darf. § 717 Abs. 2 ZPO trägt also dem Umstand Rechnung, dass die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsaktes jedenfalls nicht unmittelbar vom tatsächlichen Bestand des noch nicht rechtskräftig festgestellten Anspruchs abhängt (vgl. - BGHZ 85, 110). Deshalb ist die den Vollstreckungsgläubiger treffende, verschuldensunabhängige Haftung insbesondere dazu bestimmt, das mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehende Vollstreckungsergebnis sogleich nach Aufhebung bzw. Änderung des für vorläufig vollstreckbaren Urteils wieder zu beseitigen. Insoweit stellt § 717 Abs. 2 ZPO eine dem geltenden Rechtsmittelsystem Rechnung tragende prozessuale Maßregel zum (bloßen) Ausgleich der durch die Vollstreckung erfolgten Vermögensverschiebung dar. Soweit § 717 Abs. 2 ZPO dagegen dem Vollstreckungsschuldner den Ersatz seines weiteren durch die Vollstreckung verursachten Schadens zubilligt, ist sie materielle Rechtszuweisungsnorm und begründet einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch. Darum ist der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO aufzuspalten, wenn ihm materiellrechtliche Einwendungen entgegen gesetzt werden (vgl. - BGHZ 136, 199). Das hat zur Folge, dass der Einwand des Mitverschuldens nur zulässig ist, soweit es um den weiteren Vollstreckungsschaden geht (OLG Celle - 15 UF 175/03 -; Stein/Jonas/Münzberg § 717 Rn. 36 und Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. § 717 Rn. 13; aA Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 717 Rn. 11; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 717 Rn. 10 - die dort jeweils herangezogene Entscheidung - MDR 1978, 234 bezieht sich auf Bürgschaftskosten und damit den weiteren Vollstreckungsschaden).

bb) Folglich ist die Einwendung des § 254 BGB hinsichtlich des Betrages von 1.344,91 Euro, der an den Beklagten von der Klägerin direkt ausgezahlt worden ist, ausgeschlossen. Die Abführung der Steuern an das Finanzamt kann kein mitwirkendes Verschulden der Klägerin begründen, weil sie hierzu gemäß § 38 Abs. 1 und 3 EStG verpflichtet war.

cc) Auch der klägerische Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens ist nicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen oder gemindert. Es fehlt insoweit an offensichtlichen oder vom Beklagten dargelegten Anhaltspunkten, die Anlass zur Prüfung eines Mitverschuldens der Klägerin von Amts wegen geben.

3. Der Anspruch der Klägerin aus § 717 Abs. 2 ZPO, der in Höhe von 14.171,26 Euro entstanden war und im Revisionsverfahren noch in Höhe von 9.783,61 Euro anhängig ist, ist nicht gemäß § 24 MTV verfallen.

a) Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Anwendung des MTV vereinbart, so dass auch § 24 MTV Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelungen geworden ist. Eine Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle) scheidet vorliegend bereits deswegen aus, weil es um die Anwendung des § 24 MTV auf Ansprüche der Arbeitgeberin geht und die Inhaltskontrolle nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen dient (vgl. Senat - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 181).

b) Nach § 24 Abs. 1 MTV können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten vom Fälligkeitstage ab geltend gemacht werden. § 24 Abs. 2 MTV bestimmt, dass die Ansprüche, wenn sie schriftlich abgelehnt werden, innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten im Klagewege geltend zu machen sind.

c) Bei dem streitgegenständlichen Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO handelt es sich um einen "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" iSd. § 24 MTV.

Da die Parteien arbeitsvertraglich die Einbeziehung des MTV vereinbart haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie den Tarifvertrag insgesamt in seinem tariflichen Verständnis auf ihr Arbeitsverhältnis anwenden wollen (vgl. - BAGE 8, 91 = AP BGB § 305 Nr. 1). Für die Auslegung ist daher zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (st. Rspr., vgl. - BAGE 111, 204 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 10). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinn einer tariflichen Ausschlussklausel grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem Zusammenhang stehen (st. Rspr., vgl. - AP BGB § 242 unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung Nr. 53 = EzA TVG Ausschlussfristen § 4 Nr. 189 mwN). Es kommt nur darauf an, ob der betreffende Lebensvorgang eine enge Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis aufweist. Bereits aus dem Wortlaut "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" wird deutlich, dass Anspruchsgrundlage für den Anspruch nicht der Arbeitsvertrag sein muss. Denn es wird nicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche abgestellt. Erforderlich ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Anspruch bildet. Unter die Verfallklausel fallen demnach alle Ansprüche, die sich aus den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben oder die in eng mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihren Entstehungsgrund haben. Erfasst werden deshalb von einer tariflichen Ausschlussklausel, die für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" gilt, auch gesetzliche Ansprüche auf Rückgewähr rechtsgrundlos erbrachter Leistungen des Arbeitgebers. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rückgewährsanspruch aus Überzahlungen während oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses herrührt. Unerheblich ist auch, ob die Überzahlung auf Versehen des Arbeitgebers beruht oder ob er bewusst zur Abwehr der Vollstreckung und zur Vermeidung weiterer auf Vorschriften über den Annahmeverzug gestützter Gehaltsklagen leistet ( - AP BAT-O § 70 Nr. 1 = EzBAT BAT § 70 Nr. 48).

Der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO stellt einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch dar. Er weist die Besonderheit auf, dass er mit einer verschuldensunabhängigen Haftung ermöglicht, dass der Vollstreckungsschuldner eine nicht mehr von einem vorläufig vollstreckbaren Titel gerechtfertigte (vorläufige) Vermögensverschiebung so schnell wie möglich rückgängig machen kann. Da § 717 Abs. 2 ZPO aber auch den Ausgleich weitergehender Vollstreckungsschäden umfasst, ist sie gleichzeitig materielle Rechtszuweisungsnorm und begründet einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch. Unabhängig davon, ob § 717 Abs. 2 ZPO als prozessrechtlicher oder materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch einzuordnen ist (vgl. dazu - BGHZ 136, 199), steht dieser Schadensersatzanspruch in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wenn das Urteil, das Grundlage der Vollstreckungsabwehrmaßnahmen war, einen arbeitsvertraglichen Anspruch betraf. Denn in diesem Falle liegt die Grundlage für den Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO in der arbeitsrechtlichen Beziehung der Parteien. Auch nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen, nämlich der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden zu dienen, ist es geboten, Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO der tariflichen Ausschlussfrist zu unterwerfen, wenn Gegenstand des vorläufig vollstreckbaren Titels ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gewesen ist.

d) Die Klägerin hat ihre Ansprüche innerhalb der tariflichen :47 Ausschlussfrist geltend gemacht. Ihre Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO wurden erst mit Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts im Vorprozess am "fällig" iSd. § 24 MTV.

Der Begriff der Fälligkeit im Sinn einer tariflichen Ausschlussfrist kann nicht für alle Ansprüche im gleichen Sinne ausgelegt werden. Er wird von der Rechtsprechung unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengemäß ausgelegt (vgl. Senat - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 181). Bei der Prüfung, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig wird, ist zu berücksichtigen, um welche Art von Anspruch es sich handelt. Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes ist abhängig vom Charakter des Anspruches und den Umständen seiner Entstehung. Dies entspricht gerade dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Diese wollen in erster Linie innerhalb bestimmter Zeitvorgaben Rechtsklarheit und Rechtsfrieden herbeiführen. Ausschlussfristen haben nach Ablauf der Frist rechtsvernichtende Wirkung und sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie haben daher für den Gläubiger des Anspruchs einschneidende Auswirkungen. Deshalb ist bei der Prüfung, ob ein Anspruch iSd. einer tariflichen Ausschlussfrist fällig ist, auch zu beachten, dass es weder der Rechtsklarheit noch dem Rechtsfrieden dient, wenn ein Anspruch innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist zu einem Zeitpunkt geltend gemacht werden müsste, in dem über den rechtlichen Bestand des Anspruches noch ein Rechtsstreit anhängig ist, und gerade dieser Umstand möglicherweise zu weiteren Rechtsstreitigkeiten führt.

Der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO entsteht zwar mit der Aufhebung bzw. Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Titels und kann vom Vollstreckungsschuldner zunächst unabhängig davon geltend gemacht werden, ob das Berufungsurteil endgültig Bestand hat (vgl. - BGHZ 169, 308). Der Vollstreckungsschuldner kann diesen Anspruch schon gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO im anhängigen Rechtsstreit als Inzidentantrag geltend machen. Durch § 717 Abs. 2 ZPO soll gewährleistet werden, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, die zur Abwehr der Vollstreckung erbrachte Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält ( - aaO.). Dies führte aber nicht dazu, dass der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO fällig iSd. § 24 MTV wurde, also von der Vollstreckungsschuldnerin, der Klägerin, innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts am hätte geltend gemacht werden müssen. Die Fälligkeit trat vielmehr erst dann ein, als über den Anspruch, der Gegenstand des vorläufig vollstreckbaren Titels war, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen war. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte von der Klägerin, als ehemaliger Vollstreckungsschuldnerin, verlangt werden, ihre Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO gegenüber dem Beklagten, dem früheren Vollstreckungsgläubiger, geltend zu machen.

Der Bundesgerichtshof geht zwar davon aus ( - IX ZR 147/04 - BGHZ 169, 308), dass die Verjährung des Anspruches aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt, sobald die Partei Kenntnis von dem aufhebenden Urteil erlangt hat. Es komme für den Verjährungsbeginn nicht darauf an, dass das aufhebende Berufungsurteil rechtskräftig werde. Der Beginn der Verjährungsfrist und der Begriff "Fälligkeit" iSd. einer tariflichen Ausschlussfrist können jedoch nicht gleichgesetzt werden. Eine Ausschlussfrist wirkt sich für den Gläubiger des Anspruchs wesentlich gravierender aus als die zivilrechtliche Verjährung. Während der Ablauf der Ausschlussfrist rechtsvernichtende Wirkung hat und von Amts wegen zu berücksichtigen ist, gibt die Verjährung dem Schuldner nur eine Einrede (§ 214 BGB). Damit besitzt die Ausschlussfrist in den Rechtsfolgen eine stärkere, für den Betroffenen nachteiligere Wirkung als die Verjährung. Außerdem ist die Kürze einer Ausschlussfrist für den Gläubiger wesentlich belastender als die Verjährungsfrist (vgl. - AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2). Dies führt dazu, dass der Begriff der "Fälligkeit" iSd. einer tariflichen Ausschlussfrist eigenständig zu definieren ist und der Verjährungsbeginn nicht zwangsläufig auch zum Beginn des Laufes einer Ausschlussfrist führt.

So hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ( - 9 AZR 405/97 - AP BAT-O § 70 Nr. 1) für einen Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO im Zusammenhang mit dem Begriff der "Fälligkeit" gemäß § 70 BAT-O ausgeführt, die für die Rückforderungsansprüche geltende Ausschlussfrist habe mit Rechtskraft des Urteils begonnen, aufgrund dessen festgestanden habe, dass die Rückforderungsansprüche des Klägers bestünden.

Hinzu kommt, dass der Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO zwar bereits vor Rechtskraft der aufhebenden bzw. abändernden Entscheidung entsteht, jedoch dann erlischt, wenn rechtskräftig feststeht, dass dem Vollstreckungsgläubiger der vorläufig vollstreckte Anspruch doch zusteht ( - BGHZ 136, 199). Der Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO hat demnach, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor Rechtskraft der Entscheidung über den (vorläufig) vollstreckten Anspruch nur einen vorläufigen Charakter. Der Vollstreckungsschuldner, der vor Rechtskraft der Entscheidung über den vollstreckten Anspruch einen Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO geltend macht, läuft Gefahr, nach Aufhebung der Entscheidung und Wiederherstellung des ursprünglichen Urteils seinerseits vom Vollstreckungsgläubiger in Anspruch genommen zu werden. Auch dies steht der Annahme entgegen, eine Ausschlussfrist beginne mit Aufhebung bzw. Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Titels zu laufen. Ferner dient die in § 717 Abs. 2 ZPO normierte Möglichkeit, den Anspruch bereits mit noch nicht rechtskräftiger Aufhebung bzw. Abänderung des vorläufig vollstreckbaren Titels geltend zu machen, gerade dem Schutz des Vollstreckungsschuldners. Dieser soll in die Lage versetzt werden, seine Leistung so schnell wie möglich zurückzuerhalten, wenn der Grund für die Leistung, nämlich der vorläufig vollstreckbare Titel durch ein - nicht zwingend rechtskräftiges - Urteil beseitigt worden ist.

Würde aufgrund der grundsätzlich kurzen Ausschlussfristen vom Vollstreckungsschuldner verlangt, dass er von dieser Möglichkeit vor Rechtskraft der aufhebenden oder abändernden Entscheidung Gebrauch macht, würde sich die Regelung in § 717 Abs. 2 ZPO für ihn letztlich möglicherweise nachteilig darstellen. Er liefe Gefahr bei einer Fristversäumung, seinen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO zu verlieren, obwohl noch keine rechtskräftige Entscheidung darüber ergangen ist, ob der vollstreckte Anspruch tatsächlich bestanden hat. Der Vollstreckungsgläubiger ist demgegenüber vor Rechtskraft der Entscheidung über den (vorläufig) vollstreckten Anspruch nicht schutzbedürftig. Weder der Rechtsfrieden noch die Rechtssicherheit gebieten eine Geltendmachung dieses Anspruches vor dieser rechtskräftigen Entscheidung. Vor diesem Zeitpunkt kann der Vollstreckungsgläubiger nicht ernsthaft davon ausgehen, er werde bei Rechtskraft der aufhebenden bzw. abändernden Entscheidung die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Titels erhaltene Leistung behalten können. Die Parteien führen den Rechtsstreit gerade darüber, ob die Leistung dem Vollstreckungsgläubiger zusteht. Dieser hat das Risiko der aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit bestehenden Durchsetzbarkeit der Forderung auf sich genommen und musste sich bewusst sein, dass er den vorläufig vollstreckten Betrag werde zurückzahlen müssen, wenn der Rechtsstreit rechtskräftig zu seinen Lasten ausgehen werde (vgl. - EzA ZPO 2002 § 717 Nr. 1).

e) Die Klägerin hat ihren Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO innerhalb der Fristen des § 24 MTV geltend gemacht. Sie hat innerhalb von drei Monaten nach Verkündung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts am den Beklagten mit Schreiben vom aufgefordert, den Bruttobetrag von 34.037,42 Euro zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom bis zurückzuzahlen. Damit war die Drei-Monats-Frist des § 24 Abs. 1 MTV gewahrt. Die Klägerin hat zwar in dem Schreiben einen höheren Betrag von dem Beklagten gefordert als sie vorliegend eingeklagt hat. Für den Beklagten war aber nach dem Inhalt des Schreibens erkennbar, dass die Klägerin den von ihr aufgrund der angedrohten Vollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Schlussurteil vom gezahlten Bruttobetrag zurückerhalten wollte. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom die Zahlung verweigert hatte, hat die Klägerin am gegen den Beklagten die vorliegende Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und damit auch die dreimonatige Klagefrist des § 24 Abs. 2 MTV eingehalten.

4. In Höhe von 5.016,77 Euro ist der Anspruch der Klägerin aufgrund der erklärten Aufrechnung erloschen. Dies steht aufgrund der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsurteils fest.

5. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen wegen der erst durch Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen des Beklagten schrittweise erloschenen Ersatzansprüchen geltend gemacht hat, war das Urteil des Landesarbeitsgerichts (Ziffer I 2 des Urteilstenors) bezüglich der Endzeitpunkte der Zinszahlungszeiträume der einzelnen Zinsansprüche aufzuheben und durch eine eigene Entscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) zu ersetzen. Im Hinblick auf die von der Klägerin gegen die Vergütungsansprüche des Beklagten für die Monate August 2006 bis März 2007 erklärte Aufrechnung war zu berücksichtigen, dass nach den "Gesamtbetriebsvereinbarungen über die Termine der Zahlung des Gehalts und der Ausbildungsvergütung" für die Jahre 2006 und 2007 die Monatsvergütung dem Beklagten jeweils an bestimmten Tagen zur Verfügung stehen musste, nämlich die Vergütung für August 2006 am , für September 2006 am , für Oktober 2006 am , für November 2006 am , für Dezember 2006 am , für Januar 2007 am , für Februar 2007 am und für März 2007 am . Für den Tag, an dem das Geld dem Beklagten bereits zur Verfügung stehen musste, und für die Tage danach kann die Klägerin keine Zinsen verlangen, da sich der Beklagte aufgrund der erfolgten Aufrechnung bereits an diesen Tagen nicht mehr im Schuldnerverzug befunden hat. Insoweit waren die vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Zinszeiträume entsprechend zu kürzen.

II. Die Widerklage ist unbegründet. Die sich aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag ergebenden Vergütungsansprüche des Beklagten gegen die Klägerin sind für die Monate Juli 2006 bis März 2007 durch die mit Schreiben vom seitens der Klägerin erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Der Klägerin stand aus § 717 Abs. 2 ZPO ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.171,26 Euro zu. Bei den Nettoforderungen gegen welche die Klägerin aufgerechnet hat, hat es sich nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts um den jeweils pfändbaren Teil des Nettoarbeitsentgelts des Beklagten gehandelt. Damit war die Aufrechnung gemäß § 394 Satz 1 BGB iVm. §§ 850 ff. ZPO zulässig.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1476 Nr. 27
NJW 2009 S. 2703 Nr. 36
CAAAD-19784

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein